Verkündet am 04.09.2026
Das Urteil wurde erstritten vom AMV Spandau.
Amtsgericht Spandau
Az.: 5 C 85/26
Beglaubigte Abschrift
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte RGW
Roclawski, Leonhardtstraße 14, 14057 Berlin
gegen
GAGFAH Erste Grundbesitz GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre
Geschäftsführer Arnd Fittkau, Luka Mucic und Lars Urbansky,
Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte OHLETZ Partnerschaft
mbB, Bonsiepen 13, 45136 Essen, Gz.: 94-2026-013645
hat das Amtsgericht Spandau durch die Richterin aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 17.07.2026 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die
Kläger nicht verpflichtet sind, den Einbau von Rauchwarnmeldern der
Marke Multisensor Plus der Techem GmbH in ihrer Wohnung im zu
dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt
die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann
die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 43,59 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Bürgerhaus in der
Königstraße 1. Die Beklagte ist Vermieterin. Die Beklagte hat mit
der Verwaltung die Vonovia Kundenservice GmbH (im Folgenden:
Hausverwaltung) beauftragt.
Die Wohnfläche der Wohnung beträgt ausweislich des als Anlage K1
vorgelegten Mietvertrags 91,40 m². In der Wohnung der Kläger und im
Gebäude existieren keine potentiellen Kohlenmonoxid-Quellen wie
Gasherde oder Öfen. In der Wohnung gibt es keinen Gasanschluss.
In der Wohnung der Kläger sind aktuell vier Rauchwarnmelder
installiert. In der Küche ist kein Rauchwarnmelder eingebaut.
Herkömmliche Rauchwarnmelder mit üblichem Standard (Typ C) können
ferngewartet werden, sodass für die Wartung die Wohnung nicht
betreten werden muss.
Die Beklagte plant, die aktuell installierten Rauchwarnmelder
gegen multifunktionale Rauchwarnmelder der Marke Multisensor Plus der
Fa. Techem GmbH auszutauschen. Auch in der Küche soll ein Gerät
installiert werden. Dies kündigte die Beklagte durch Schreiben der
Hausverwaltung vom 17.11.2025 an (im Folgenden:
Modernisierungsankündigung). Hinsichtlich des Inhalts der
Modernisierungsankündigung wird auf die Anlage K2 (Bl. 17.20 ff.
d.A.) verwiesen.
Die Rauchwarnmelder der Marke Multisensor Plus warnen nicht nur
bei Rauch, sondern auch bei Kohlenmonoxid und - in der Küche - bei
Hitzeentwicklung. Die Geräte weisen eine Gruppierungs- bzw.
Vernetzungsfunktion auf, d.h. alle Geräte einer Nutzungseinheit sind
miteinander verbunden, sodass der Alarmton im Notfall in allen Räumen
zu hören ist. Die Geräte können die Raumtemperatur und die
relative Luftfeuchtigkeit in den Räumlichkeiten messen. Eine
LED-Leuchte warnt bei erhöhter Luftfeuchtigkeit. Die Raumklimadaten
können zudem gespeichert und über Funk versendet werden. Die
technischen Einzelheiten in Bezug auf die Speicherung und
Weiterverarbeitung der Raumklimadaten sind zwischen den Parteien
streitig. Die Raumklimadaten können im Falle der Aktivierung der
Funktion vom Mieter mithilfe einer App abgefragt werden, die
Empfehlungen zum Heiz- und Lüftungsverhalten gibt. Die Aktivierung
dieser Funktion am Gerät erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des
Nutzers. Zusätzlich weisen die Geräte ein Assistenzlicht für
Notfälle, einen integrierten Helligkeitssensor, einen optimierten
Alarmton und eine 14-tägige Funktionsprüfung durch Fernwartung auf.
Auf die von den Klägern eingereichte Produktbeschreibung (Anlage K3,
Bl. 17.31 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Kläger lehnen den Einbau der Geräte ab. Sie widersprachen
der Modernisierungsankündigung durch Schreiben vom 26.11.2025 eines
von ihnen bevollmächtigten Mieterschutzvereins, dessen Mitglieder
die Kläger sind. Die Beklagte nahm zu diesem Schreiben und einem
Erinnerungsschreiben vom 4.2.2026 außergerichtlich keine Stellung.
Die Fa. Techem GmbH kündigte schriftlich an, im Auftrag der
Hausverwaltung die Montage der Geräte im Haus der Kläger am
2.3.2026 vorzunehmen. Die Kläger verweigerten den Monteuren am
2.3.2026 den Zutritt zu ihrer Wohnung.
Die Kläger meinen, sie hätten ein Interesse, nach § 256 ZPO
gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie nicht zur Duldung des
Einbaus der Geräte verpflichtet seien. Das Abwarten weiterer
Montageankündigungen sei ihnen nicht zumutbar. Sie meinen, der
Beklagten stehe gegenüber den Klägern kein Anspruch auf Duldung der
beabsichtigten Maßnahme zu.
Mangels einer Beschreibung der verfolgten Modernisierungszwecke
und mangels präziser Beschreibung der Funktionalitäten des
Multisensor Plus fehle es bereits an einer wirksamen
Modernisierungsankündigung iSd § 555c BGB. Zudem fehlten
ausreichende Angaben, die sie in die Lage versetzt hätten, die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Geräte nach der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Risiko von unbefugten
Datenzugriffen Dritter überprüfen zu können.
In dem geplanten Einbau der Geräte liege keine duldungspflichtige
Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB und zwar weder
hinsichtlich der eigentlichen Rauchwarnmeldefunktion noch
hinsichtlich der Zusatzfunktionen. Die Erneuerung vorhandener
Rauchwarnmelder sei keine Modernisierungs-, sondern eine
Erhaltungsmaßnahme. Hinsichtlich der Zusatzfunktionen (mit Ausnahme
des Einbaus eines zusätzlichen Geräts in der Küche) fehle es
bereits an einer baulichen Veränderung iSd § 555b BGB. Jedenfalls
erfüllten die Zusatzfunktionen keinen der gesetzlich vorgesehenen
Modernisierungszwecke iSd § 555b Nr. 1 bis 7 BGB. In Wohnungen, die
über keinen Gasanschluss verfügen, sei ein Kohlenmonoxidwarnmelder
sinnlos und überflüssig. Die Raumklimafunktionen seien mangels
Berücksichtigung der individuell vorherrschenden Rahmenbedingungen
nicht geeignet, zur Förderung des Raumklimas beizutragen. Jedenfalls
seien auch diese überflüssig, da dieselben Effekte mit
herkömmlichen und kostengünstigen Hygrometern erreicht werden
könnten.
Die Kläger meinen zudem, gegen den Einbau bestünden
datenschutzrechtliche Bedenken. Es fehle an einer ausreichenden
Aufklärung iSd Art. 13 Abs. 1 DSGVO, insbesondere hinreichende
Aussagen zur Speicherung der erhobenen Daten. Es bestünde die
Befürchtung, dass mittels der im Gerät verbauten Sensoren
Bewegungsprofile der sich in der Wohnung aufhaltenden Personen
erstellt werden. Die Raumklimadaten könnten bei Schimmelbildung
gegen die Mieter verwendet werden; die Mieter würden in ihrem
Wohnverhalten „ausspioniert“.
Mit Anbringung der Rauchwarnmelder werde das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Mieter in Form des Rechts auf informelle
Selbstbestimmung unterlaufen sowie der Grundsatz der
Unverletzlichkeit der Wohnung.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind,
den Einbau von Rauchwarnmeldern der Marke Multisensor Plus der Techem
GmbH in ihrer Wohnung …. zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Parteien beantragen,
die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte meint, der Multisensor Plus biete technische
Verbesserungen und Funktionserweiterungen, die über den Standard der
bisher installierten Rauchwarnmelder weit hinausgehen und den
Gebrauchswert der Wohnung durch erhöhte Sicherheit und technisch
sinnvolle Funktionen nachhaltig erhöhen. Ein zusätzlicher CO- und
Hitzealarm gewährleiste einen speziellen Schutz. Ein
Kohlenmonoxidmelder erhöhe die Sicherheit der Wohnung und des
Gebäudes stets. Gleiches gelte für die Detektion einer zu großen
Hitzeentwicklung in der Küche. Zudem gewährleisteten
unterschiedliche Alarmtöne bzw. Tonfrequenzen für Rauch-, Hitze-
und CO-Alarm sowie verschiedene LEDs und ein Assistenzlicht eine
erhöhte Sicherheit. Auch die Gruppier- bzw. Vernetzungsfunktion
erhöhe die Sicherheit, da durch Vernetzung des gesamten Wohnbereichs
ein ausgelöster Alarm in jedem Raum hörbar sei. Der Datenschutz
werde eingehalten, ggf. erhobene Daten sowie die Infrastruktur seien
stets hinreichend vor unbefugtem Zugriff gesichert.
Die Beklagte behauptet, ohne die erforderliche Einwilligung des
Nutzers zur Aktivierung der Raumklimafunktionen erfolge keine
unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten
Schriftsatz vom 28.7.2026 beantragte die Beklagte, die Kläger
widerklagend zur Duldung der geplanten Modernisierung zu verurteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A. Die Klage ist zulässig.
Die Kläger begehren die Feststellung des Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses. Unter einem Rechtsverhältnis i.S.v. § 256
Abs. 1 ZPO ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt
resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder
einer Sache zu verstehen, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung
feststellbares subjektives Recht enthält (Zöller/Greger, ZPO, 35.
Aufl. 2024, § 256 Rn. 2). Die Frage, ob ein Mieter rechtlich dazu
verpflichtet ist, eine von seinem Vermieter beabsichtigte Maßnahme
in seiner Wohnung zu dulden, betrifft die rechtskraftfähige
Feststellung eines subjektiven Rechts im Verhältnis zwischen den
Mietvertragsparteien. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs.
1 ZPO liegt somit vor.
Auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.
1 ZPO ist gegeben. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1
ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des
Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, etwa, weil
der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den
Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner
Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. etwa BGH,
Urt. v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12). Bei der
negativen Feststellungsklage folgt das Feststellungsinteresse daraus,
dass der Beklagte sich des betreffenden Anspruchs ausdrücklich
berühmt (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 21). Diese
Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Vermieter ernsthaft zum Ausdruck
gebracht hat, dass er konkret bezeichnete Modernisierungsmaßnahmen
durchzuführen beabsichtigt (vgl. AG Berlin-Schöneberg Urt. v.
3.9.2014 – 12 C 193/14, BeckRS 2015, 03501 Rn. 13). So liegt es
hier. Die Beklagte hat sich durch die Modernisierungsankündigung der
Hausverwaltung vom 17.11.2025 und die Montageankündigung vom
2.3.2026 eines Rechts auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern
der Marke Multisensor Plus durch die Kläger berühmt. Ein auf den
hiesigen Feststellungsantrag ergehendes stattgebendes Urteil führt
zur Beseitigung der Gefahr, dass die Kläger die von ihnen nicht
erwünschte, von der Beklagten aber bereits konkret in Aussicht
gestellten Maßnahme dulden müssen.
B. Die Klage ist auch begründet.
I. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Duldung des Einbaus von
Rauchwarnmeldern der Marke Multisensor Plus durch die Kläger gemäß
§ 555d Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat der Mieter eine
Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB zu dulden. Eine
Modernisierungsmaßnahme liegt gemäß § 555b BGB insbesondere dann
vor, wenn eine bauliche Veränderung (siehe dazu unter 1.) den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht (Nr. 4) und/oder die
allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert (Nr. 5) (siehe
dazu unter 2.).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Einbau eines
multifunktionalen Geräts als Modernisierungsmaßnahme nur dann zu
dulden, wenn sämtliche in dem Gerät vereinigten Funktionalitäten
für sich genommen einen der gesetzlich vorgesehenen
Modernisierungszwecke erfüllen, sprich: jede Funktion müsste
isoliert betrachtet die Zwecke einer Modernisierungsmaßnahme gemäß
§ 555b BGB erfüllen. Sofern eine einzelne Funktion keinen der
gesetzlichen Modernisierungszwecke erfüllt, ist die Gesamtmaßnahme
nur dann vom Mieter zu dulden, wenn das multifunktionale Gerät
jedenfalls ganz überwiegend Modernisierungszwecke erfüllt, die
einzelnen Funktionen, die für sich keine Wohnwertverbesserung
bewirken, kostenneutral sind und ihre Duldung dem Mieter nach einer
Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
des Vermieters gemäß § 242 BGB zumutbar ist. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht gegeben.
Zwar ist in dem Einbau der
Rauchwarnmelder der Marke Multisensor Plus eine bauliche Veränderung
im Sinne von § 555b BGB zu sehen. Der Begriff der baulichen
Veränderung ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in
die bauliche Substanz, sondern auch Veränderungen der
Anlagentechnik des Gebäudes. Dabei ist stets Voraussetzung, dass
die in Rede stehende Maßnahme eine - wenn auch möglicherweise nur
geringfügige - Veränderung des baulichen Zustands bewirkt, durch
sie also in gewissem Umfang ein neuer baulicher Zustand in Bezug auf
die Wohnung geschaffen wird (BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – VIII
ZR 213/21 –, juris Rn. 22 mwN). So liegt es hier. Die Erneuerung
von bereits vorhandenen Rauchwarnmeldern – wie es in der
streitgegenständlichen Wohnung mit Ausnahme der Küche vorgesehen
ist – stellt jedenfalls dann eine bauliche Maßnahme im Sinne von
§ 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder
sonstige Aufwertung verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 –
VIII ZR 213/21 –, juris Rn. 21). Die multifunktionalen
Rauchwarnmelder der Marke Multisensor Plus weisen im Vergleich zu
den bisher in der Wohnung verbauten Geräten zusätzliche Funktionen
auf mit der Folge, dass der avisierte Einbau hier jedenfalls in
geringem Umfang zur Schaffung eines neuen baulichen Zustands führen
würde. Für die Annahme einer baulichen Maßnahme genügt es dabei
nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass im Vergleich zum
bisherigen Ist-Zustand zusätzliche Funktionen zur Verfügung
stehen. Der erstmalige Einbau eines Rauchwarnmelders – wie er in
der Küche der streitgegenständlichen Wohnung vorgesehen ist –
stellt zweifelsfrei eine bauliche Veränderung dar (vgl. BGH, Urteil
vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21 –, juris Rn. 21; BGH, Urteil
vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 290/14 –, juris Rn. 12).
Allerdings würde der geplante Einbau der Rauchwarnmelder
nicht zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der
Mietsache oder einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
im Sinne von § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB führen.
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache durch nachhaltige
Erhöhung des Gebrauchswerts sind in erster Linie alle baulichen
Veränderungen, die den objektiven Gebrauchs- und Substanzwert der
Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zweckes erhöhen und eine
bessere Benutzung ermöglichen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 17.
Aufl. 2026, BGB § 555b Rn. 71 mwN). Die Maßnahme muss nach der
Verkehrsanschauung geeignet sein, die Attraktivität der Mietsache
für künftige Mietinteressenten zu erhöhen (Grüneberg/Weidenkaff,
BGB, 85. Aufl. 2026, § 555b Rn. 7). Das Kriterium der Verbesserung
der allgemeinen Wohnverhältnisse ist weiter und umfasst auch
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (z.B. Außenanlagen etc.) (vgl.
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 17. Aufl. 2026, BGB § 555b Rn. 76
mwN).
Der Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob eine Maßnahme zur
Verbesserung der Mietsache, also eine Erhöhung des Gebrauchswerts
oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse vorliegt,
ist nicht die Wertung des einzelnen Mieters, sondern die
Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob allgemein in den für das
Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine
Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit
rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von
künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditionen -
eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese
Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Juli
2005 – VIII ZR 253/04 –, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 13. Februar
2008 – VIII ZR 105/07 –, juris Rn. 21). Dabei stellt die
Objektivierung des Modernisierungsbegriffs sicher, dass der Mieter
solche Maßnahmen nicht hinnehmen muss, die lediglich für einen
kleinen Kreis von Mietern von Bedeutung sind
(Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 17. Aufl. 2026, BGB § 555b Rn. 71
mwN). Eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts wird
jedenfalls dann bejaht, wenn die Maßnahme zu einer Verbesserung der
Sicherheit führt (vgl. etwa zum erstmaligen Einbau von
Rauchwarnmeldern BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21 –,
juris Rn. 17 mwN).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im
Einzelnen:
a. Die reine Rauchmeldewarnfunktion des Multisensor Plus führt
nicht zu einer Wohnwertverbesserung. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung stellt das Ersetzen vorhandener Rauchwarnmelder durch
gleichwertige Geräte keine Modernisierungsmaßnahme dar (BGH, Urteil
vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21 –, juris Rn. 23). Eine einfache
Ersetzung „neu für alt“ ist eine Erhaltungsmaßnahme (vgl.
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 17. Aufl. 2026, BGB § 555b Rn. 128).
Nachdem in der streitgegenständlichen Wohnung – mit Ausnahme der
Küche – bereits herkömmliche Rauchwarnmelder verbaut sind, kann
mit Blick auf die Rauchwarnmeldefunktion des Multisensor Plus keine
Modernisierung begründet werden. Für die Küche gilt nichts
anderes. Ausweislich der Produktbeschreibung wird die
Rauchwarnmeldefunktion des Multisensor Plus in der Küche
abgeschaltet, steht dort also nicht zur Verfügung (vgl. Anlage K3,
Bl. 17.32, Fußnote). Die reine Rauchwarnmeldefunktion wäre,
isoliert betrachtet, gemäß § 555a BGB lediglich als
Erhaltungsmaßnahme (ohne Kostenumlage) zu dulden. Für die
Betrachtung des Multisensor Plus als Modernisierungsmaßnahme kann
die reine Rauchwarnmeldefunktion folglich nicht berücksichtigt
werden.
b. Die Fernwartungsfunktion führt nach den oben dargelegten
Maßstäben ebenfalls nicht zu einer Wohnwertverbesserung. Nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Parteien können auch Rauchwarnmelder
mit üblichem Standard (Typ C) ferngewartet werden, sodass für die
Wartung keine Wohnung betreten werden muss. Es handelt es sich damit
bei der Fernwartungsfunktion um ein handelsübliches Feature. Durch
dieses ergibt sich weder im Vergleich zum Ist-Zustand der
streitgegenständlichen Wohnung noch zum üblichen technischen
Standard eine Wohnwertverbesserung.
c. Die Gruppierungs- bzw. Vernetzungsfunktion führt nach der
Verkehrsanschauung zu einer Verbesserung des Sicherheitsniveaus in
der betroffenen Wohnung. Eine Vernetzung sämtlicher Rauchwarnmelder
in der Wohnung führt dazu, dass ein Alarm auch bei geschlossenen
Türen überall in der Wohnung zu hören ist. Dies führt -
jedenfalls bei Wohnungen mit mehreren Zimmern oder einer gewissen
Größe, wie hier mit 91,4 m² - zu einem Gewinn an Sicherheit.
d. Die Kohlenmonoxid-Warnfunktion führt allenfalls zu einer
geringfügigen Erhöhung des Sicherheitsniveaus. Die Kläger haben
unwidersprochen vorgetragen, dass in der Wohnung kein Gasanschluss
besteht und sich in der Wohnung keine potentiellen Gasquellen wie
Gasherde oder Öfen befinden, sodass die häufigsten Gefahrenquellen
für Kohlenmonoxidvergiftungen nicht vorhanden sind. Dazu kommt, dass
sich Kohlenmonoxid aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften eher
horizontal ausbreitet und nicht hauptsächlich nach oben steigt,
weshalb Kohlenmonoxidmelder üblicherweise in unmittelbarer Nähe von
Gasquellen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Augenhöhe
angebracht werden. Da der Multisensor Plus ausweislich der
Modernisierungsankündigung (Anlage K2, S. 2/11, Bl. 17.21 d.A.) an
der Decke angebracht wird, ist vorliegend nicht nur von einem relativ
geringen Gefahrenpotential, sondern gleichzeitig auch von einem
eingeschränkten Nutzen auszugehen. Nach der Verkehrsanschauung ist
bei diesen Rahmenbedingungen nicht davon auszugehen, dass sich
potentielle Mietinteressenten gerade aufgrund der
Kohlenmonoxid-Warnfunktion bei im Übrigen gleichbleibenden
Konditionen für die Anmietung der Wohnung entscheiden würden.
e. Die Hitzewarnfunktion betrifft allein das für die Küche
vorgesehene Gerät. Insofern kann die Installation von Multisensor
Plus Geräten außerhalb der Küche nicht mit Blick auf die
Hitzewarnfunktion als wohnwertverbessernd angesehen werden. In der
Küche würde die Installation eines Geräts mit Hitzewarnfunktion
den Wohnwert im Vergleich zum Ist-Zustand verbessern. Derzeit ist in
der Küche, im Einklang mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben, kein
Rauchmelder installiert. Bei einem Küchenbrand würde
dementsprechend erst ein Alarm ausgelöst, wenn sich der Rauch auch
in anderen Räumen der Wohnung ausbreitet und dort detektiert wird.
Die Möglichkeit eines früheren Erkennens von Küchenbränden führt,
insbesondere in Verbindung mit der Vernetzungsfunktion des
Multisensor Plus, zu einem gesteigerten Sicherheitsniveau.
f. Die Lüftungsempfehlung per LED führt nach der
Verkehrsanschauung nicht zu einer Wohnwertverbesserung. Die Beklagte
hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Lüftungsempfehlung per LED
zur Förderung eines optimalen und gesunden Raumklimas, wie z.B. zur
Verhinderung von Feuchtigkeit oder Schimmelschäden, damit
verbundenen Gesundheitsbeschwerden oder zur Einsparung von
Energie(kosten) führt. Dem Vortrag der Klägerin, dass die
LED-Lüftungsempfehlung mangels Berücksichtigung der individuell
vorherrschenden Rahmenbedingungen gerade keine geeigneten Hinweise
zur Anpassung des Nutzerverhaltens abgibt (Bl. 11 d.A.), ist die
Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem führt das Gerät
bzw. die Funktion selbst (Aufleuchten einer LED bei Erreichen einer
bestimmten relativen Luftfeuchtigkeit) nicht unmittelbar zu einer
Verbesserung des Raumklimas. Eine solche Verbesserung hängt stets
vom individuellen Heiz- und Luftverhalten des Nutzers ab. Nach
allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass sich
Mieter bei ihrem Heiz- und Lüftungsverhalten allein nach einer
LED-Leuchte richten, sondern vielmehr nach ihrem individuellen
Befinden. Wer sich gerade in einem Wohnraum aufhält, wird z.B. bei
kalten Außentemperaturen nicht allein wegen des Aufleuchtens der LED
lüften, sondern das/die Fenster eher erst dann öffnen, wenn der
Raum ohnehin verlassen bzw. vorübergehend nicht genutzt wird.
Nachdem ein Hinweis auf eine erhöhte relative Luftfeuchtigkeit zudem
auch durch handelsübliche Hygrometer erreicht werden kann, ist nicht
davon auszugehen, dass potentielle Mietinteressenten aufgrund der im
Multisensor Plus integrierten LED-Lüftungsempfehlung von einer
gesteigerten Attraktivität der Mietsache ausgehen würden.
g. Auch das optionale Raumklima-Monitoring mittels App stellt
keine Wohnwertverbesserung dar. Auch hier ist zu berücksichtigen,
dass das Gerät bzw. die App lediglich Handlungsempfehlungen zum
Heiz- und Lüftungsverhalten angibt, sodass durch die Funktion
allein, anders als z.B. bei den energetischen
Modernisierungsmaßnahmen, kein unmittelbarer Effekt erzielt wird.
Zudem handelt es sich hier um eine Funktionalität, die nur für
einige technikaffine Nutzer interessant ist. Die Mehrheit der
Mietinteressenten wird dieser Funktion indes kritisch gegenüberstehen
und sie bereits aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken und
befürchteten Eingriffen in die Privatsphäre als eher nachteilig
betrachten, zumal ähnliche Effekte – ohne die beschriebenen
Nachteile – mit handelsüblichen Hygrometern erzielt werden können.
Hinzu kommt, dass die Funktion für Mieter, die ihre Zustimmung zur
Datenverarbeitung verweigern, ohnehin nicht nutzbar ist und insoweit
keine Vorteile begründet. Das reine Vorhandensein der Option
begründet nach der Verkehrsanschauung keinen Gebrauchsvorteil.
h. Auch die übrigen Funktionen des Multisensor Plus führen nicht
zu einer Wohnwertverbesserung. Die Beklagte hat nicht hinreichend
dazu vorgetragen, warum der „optimierte Alarmton“, das
Assistenzlicht für Notfälle und der integrierte Helligkeitssensor
zu einem erhöhten Sicherheitsniveau oder einer sonstigen
Wohnwertverbesserung führen.
i. Nachdem nicht alle im Multisensor Plus vereinigten
Funktionalitäten eine Wohnwertverbesserung darstellen, ist der
Einbau der Geräte von den Klägern nach den oben dargestellten
Maßgaben nicht als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b Nr. 4
und Nr. 5 BGB zu dulden. Nachdem die Voraussetzungen des § 555b BGB
nicht vorliegen, ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob mit Blick
auf etwaige Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine
unzumutbare Härte gemäß § 555d Abs. 2 BGB vorliegt.
j. Es besteht auch keine Duldungspflicht gemäß § 242 BGB. Dafür
genügt es nicht, dass einzelne Funktionen des Multisensor Plus
durchaus zu einer Wohnwertverbesserung führen (z.B.
Vernetzungsfunktion, CO-Warnung, Hitzewarnung). Den Klägern als
Mietern ist es nämlich auch unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen des Vermieters nicht zuzumuten, den Einbau von
Rauchwarnmeldern der Marke Multisensor Plus gemäß § 242 BGB zu
dulden. Im Rahmen einer Gesamtabwägung überwiegen die berechtigten
Interessen der Mieter. Für den Vermieter bringt der Einbau der
Geräte nur eingeschränkten Nutzen. Die Funktionen, die zur Erhöhung
des Sicherheitsniveaus beitragen, könnten ohne Weiteres durch Geräte
erreicht werden, die keine Raumklimafunktionen enthalten. Es ist
zudem nicht erkennbar, dass gerade die zusätzlichen
Raumklimafunktionen, die – wie dargestellt – keine
Wohnwertverbesserung erzielen können, für den Vermieter einen
besonderen Nutzen bringen. Zwar ist auf Seiten des Vermieters zu
berücksichtigen, dass ein anerkennungswürdiges Interesse des
Vermieters am Schutz der Bausubstanz durch Vermeidung von
Feuchtigkeitsschäden besteht. Der Einbau des Multisensor Plus kann
zur Verwirklichung dieses Interesses aber nur eingeschränkt
beitragen, da etwaige positive Effekte der Raumklimafunktionen –
wie ausgeführt – vom individuellen Nutzerverhalten abhängen.
Weitere anerkennungswürdige Interessen auf Seiten des Vermieters
sind weder vorgetragen noch erkennbar. Demgegenüber stehen
gewichtige Interessen der Mieter, insbesondere datenschutzrechtliche
Bedenken der Mieter sowie Befürchtungen von Eingriffen in ihre
Privatsphäre. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hierbei um
rein subjektive Befürchtungen handelt. Solange eine Maßnahme die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 555b BGB nicht erfüllt, kann der
Vermieter sich bereits dann nicht gemäß § 242 BGB auf eine dennoch
bestehende Duldungspflicht berufen, wenn die Bedenken der Betroffenen
nachvollziehbar sind. Dass sich Mieter in ihrer Wohnung, ihrem
höchstpersönlichen Lebensbereich, unwohl oder überwacht fühlen,
wenn dort Geräte angebracht werden, die rein technisch in der Lage
sind, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und nach außen
zu übertragen, liegt auf der Hand. Eine Duldungspflicht aus § 242
BGB scheidet auch deshalb aus, weil - mit Ausnahme der Kosten für
die reine Rauchwarnmeldefunktion – sämtliche Kosten des Einbaus
der Multisensor Plus Geräte ausweislich der
Modernisierungsankündigung vollständig auf die Kläger umgelegt
werden sollen, also auch insoweit, als die Funktionalitäten nicht
den gesetzlichen Modernisierungszwecken dienen.
Da vorliegend keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB
beabsichtigt wird, kann dahinstehen, ob die
Modernisierungsankündigung im Übrigen den Anforderungen des §
555c BGB entspricht.
C. Über die nach der mündlichen Verhandlung eingereichte
Widerklage war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden und auch die
Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Der XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es gebilligt, eine erst nach
dem Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage ohne
mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen (Beschluss vom
12.5.1992 - XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085). Das OLG Hamburg hat
eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugestellte Widerklage
demgegenüber als „unbeachtlich angesehen“ (Urteil vom 03.06.1994
– 11 U 62/93, MDR 1995, 526). Zwar kann die mündliche Verhandlung
nach der Widerklage wiedereröffnet werden. Um eine Verzögerung des
Verfahrens zu vermeiden, wird das erkennende Gericht dies jedoch nur
ausnahmsweise tun (und schon gar nicht zu dem Zweck, die Widerklage
als unzulässig abzuweisen, vgl BGH, Urteil vom 19.04.2000 - XII ZR
334/97, NJW 2000, 2512). Sieht es hiervon wegen der
Entscheidungsreife der Klage ab, so ist der neue Antrag nicht
zuzustellen (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 – 6
O 245/18 –, juris), sondern konnte - wie vorliegend - mit der
Entscheidung übermittelt werden.
D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1
S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
E. Der Streitwert war gemäß §§ 3 Abs. 1 ZPO, 41 Abs. 5 GKG auf
43,59 € (12* 3,63 €) festzusetzen. Bei der negativen
Feststellungsklage ist der Streitwert so hoch zu bewerten wie der
Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (BGH, Beschluss vom 9. Juni
2015 – IX ZR 257/14 –, juris mwN). Bei Ansprüchen des Vermieters
auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen bemisst
sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag
einer möglichen Mieterhöhung. Ausweislich der S. 3 der
Modernisierungsankündigung (Anlage K2, Bl. 17.22 d.A.) soll infolge
des Einbaus des Multisensor Plus vorliegend eine monatliche
Mieterhöhung von 3,63 € erfolgen.
E. Die Berufung wird zugelassen. Die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts
ist für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Es ist unstreitig, dass die Beklagte einen
Wohnungsbestand von mehreren hunderttausend Wohnungen im gesamten
Bundesgebiet unterhält und ihre Wohnungen flächendeckend mit dem
Multisensor Plus ausstatten will. Diverse Parallelverfahren sind zu
erwarten, was die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen birgt. Die
Eröffnung des Instanzenzugs dient somit einer Vereinheitlichung
Rechtsprechung. Die Beklagte ist durch das Urteil auch mit nicht mehr
als 1.000 Euro beschwert.